3 Das Kreditwesengesetz

Das Kreditwesengesetz (KWG) kann man als das „Grundgesetz" des Kreditwesens bezeichnen (Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961).

3.1 Die grundsätzlichen Ziele des KWG sind:

• Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der allgemeinen Ordnung des deutschen Kreditwesens,

• Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten vor Vermögensverlusten.

Die Bezeichnungen „Bank", „Bankier", „Volksbank", „Sparkasse" dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen in eine Firma aufgenommen oder als Zusatz zu einer Firma verwendet werden. Sie sind den Kreditinstituten vorbehalten, die von der Bankenaufsicht die Erlaubnis zur Geschäftsführung besitzen. Die Bezeichnung „Volksbank" dürfen nur Kreditinstitute neu aufnehmen, die die Rechtsform einereingetragenen Genossenschaft (eG) haben und einem Prüfungsverband angehören. Dasselbe gilt für den Namen „Spar- und Darlehenskasse". .Sparkasse" dürfen sich nur die öffentlich-rechtlichen Sparkassen nennen.

Die Bezeichnung „Kapitalanlagegesellschaft" oder „Investmentgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der das Wort „Kapitalanlage" oder .Investment" oder „Investor" oder „Invest" allein oder in Zusammensetzung mit anderen Worten vorkommt, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur von Kapitalanlagegesellschaften und von ausländischen Investmentgesellschaften geführt werden (InvestmentG).

 

3.2 Kreditinstitute nach dem KWG sind: „Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischerweise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert."

Bankgeschäfte sind:

1. Einlagengeschäft. Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.

2. Kreditgeschäft. Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (u.a.).

3. Diskontgeschäft. Der Ankauf von Wechseln und Schecks.

4. Effektengeschäft. Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für andere. 5. Depotgeschäft. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere.

6. Investmentgeschäft. Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaften (Ausgabe von Investmentanteilen und Anlage des Gegenwertes in Wertpapieren),

7. Das Darlehenserwerbsgeschäft. Das Eingehen der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben (z.B. Revolving-Schuldschein-Darlehen, Pensionsgeschäft).

8. Garantiegeschäft. Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere.

9. Girogeschäft. Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs.

3.3 Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Berlin übt die Bankenaufsicht aus. Es kann gegen Mißstände im Kreditwesen vorgehen.

Solche Mißstände sind Vorgänge, die:

• die Sicherheit der den Banken anvertrauten Vermögenswerte gefährden können;

• die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte beeinträchtigen;

• erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können.

Das Bundesaufsichtsamt stellt ferner die Grundsätze für die Liquidität und das Eigenkapital der Banken auf und ist der Empfänger der - den Banken vorgeschriebenen - Anzeigen und Meldungen.

Die Bundesbank ist in starkem Maße in die Bankenaufsicht eingeschaltet (Empfang von Meldungen: Großkredite, Millionenkredite usw.). Sie unterrichtet das Bundesaufsichtsamt bei bedenklichen Feststellungen und veranlaßt es zum Eingreifen.

Zur Gründung einer Bank ist die schriftliche Genehmigung des Bundesaufsichtsamts notwendig. Die „Zulassung zum Geschäftsbetrieb" kann nur versagt werden, wenn

• ausreichendes haftendes Eigenkapital fehlt;

• persönliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers gegeben ist;

• Inhaber oder Geschäftsleiter nicht die fachliche Eignung besitzen;

• ein Kreditinstitut nur durch einen Geschäftsführer allein verantwortlich geführt werden soll (Vieraugenprinzip).

Das Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangen, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des KWG verstoßen hat und trotz Verwarnung dieses Verhalten fortsetzt. Die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften kann vom Bundesaufsichtsamt zurückgenommen werden.

Jetzt ware es auch wünschenswert zu betrachten wie diese Prinzipien in der Praxis gelten.

4.Sparkasse Worms.

Die Sparkasse Worms ist eine gemeinnützliche, mündelsichere, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Für ihre Verbindlichkeiten haftet der “Zweckverband Sparkasse Worms”. Mitglieder des Länder übergreifenden Zweckverbandes sind die Stadt Worms, der Landkreis Alzey-Worms sowie der “Sparkassen-Zweckverband Mittelzentrum Ried”, gebildet von den südhessischen Kommunen Lampertheim, Bürstadt, Biblis und Groß-Rohrheim.

Die Sparkasse Worms ist durch den Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz Mitglied des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes e.V.


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